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Thema: Schliessungszeiten der Lokale in San Bartolome de Tirajana

  1. #31
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zitat Zitat von queru
    Die kanarische Regierung hat beschlossen, die Öffnungszeiten für die Lokale der Gruppe 3 und Gruppe 4 welche sich innerhalb von Einkaufszentren befinden von jeweils 2 auf 4 Uhr und von 2 auf 6 Uhr.
    Nachdem mir die Sache nicht ganz logisch vorkam bin ich der Sache auf den Grund gegangen und habe festgestellt, dass oben genanntes so nicht stimmt.
    Es heist also korrekt: Die Bars und Restaurants die sich innerhalb von Einkaufszentren in touristischen Gebieten befinden können ihre Schliesszeiten wie folgt verlägern:
    1) Wenn sich in diesem Einkaufszentrum Lokale der Gruppe 3 befinden, bis auf 4 Uhr.
    2) Wenn sich darin Lokale der Gruppe 4 befinden, bis auf 6 Uhr.

    Der Sinn dieser Änderung ist folgender: Den Bars und Restaurants der Gruppe 2 ist keine Musik oder Tanzflächen erlaubt. Diese mussten um 2:30 Uhr schliessen, während im gleichen Einkaufszentrum Lokale der Gruppe 3 (z.B. Bars und Restaurants mit Live-Musik) oder Lokale der Gruppe 4 (z.B. Bars und Restaurants mit Live-Musik und Tanzfläche) länger geöffnet bleiben durften.

  2. #32
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Die Vereinigung der Hoteliers hat angekündigt, dass sie gegen die Änderung Enspruch einlegen wird. Sie befürchtet u.a. eine Zunahme der Lärmprobleme für die Hotelanlagen die sich in der Nähe von Einkaufszentren befinden.

  3. #33
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    Zitat Zitat von queru
    ...entscheidend ist, wie die Eröffnungsgenehmigung vom Rathaus für das Geschäft aussieht....
    @ Tax, queru

    Die Postings sind zwar schon einige Zeit her, aber das Thema ist ja vioelleicht doch noch aktuell.

    Die wichtigsten generellen Regeln für eine "Licencia de Apertura" (Betriebsgenehmigung) auf den Kanaren sind:

    1. Jeder kommerzielle oder industrielle Betrieb bedarf der Licencia de Apertura. Gerade in letzter Zeit wird das auch kontrolliert und Betriebe ohne Betriebsgenehmigung ziemlich konsequent geschlossen. Das immer noch oft gehörte Argument "haben wir noch nie gemacht" ist also überholt.

    2. Die zu erteilenden Lizenzen müssen konform mit den Flächennutzungsplanung sein. Letztlich bestimmt der, was machbar ist und was nicht. Hier gibt es die grössten Unschärfen in den Vorschriften und es ist aber ein gewisser Entscheidungsspielraum des zuständigen Gemeindebeamten bzw. Bürgermeisters möglich, weil man es hier weniger mit Gesetzestexten sondern realen Sachverhalten zu tun hat. Am besten man schickt seinen (richtig ausgewählten) Fach-Gutachter persönlich zur Gemeinde. Theoretisch kann man ggf. natürlich auch klagen, aber das wäre wirtschaftlich in den allermeisten Fällen nicht zu vertreten.

    3. Zuständig für die Erteilung ist immer die Gemeinde. Einzelne Bestimmungen zur Antragstellung können sich örtlich unterscheiden. Die Genehmigung gilt immer für den Standort. Die Gesetzgebung geht auf Gesetze der Zentralregierung zurück, es gibt aber auch viele Einflüsse von allen anderen politischen Ebenen. Im wesentlichen geht es um einen Kombination aus Planungs-, Umwelt- und Gewerberecht. Daher gibt es sehr viele Rechtsquellen, die nur Fachjuristen überblicken. In der Praxis ist aber im Normalfall nur massgeblich, was die jeweilige Gemeinde dazu vorschreibt bzw. genehmigt.

    Dann unterscheidet man auf den Kanaren 3 Arten von Betriebsgenehmigungen:

    Betriebsgenehmigungen der Klasse 1 sind für "unschädliche" geschäftliche Aktivitäten d.h. ohne nennenswerte Emissionen irgendwelcher Art, hier sind wenige Standardunterlagen bei der Gemeinde einzureichen und die Genehmigung ist fast immer völlig unproblematisch. Unter die Klasse 1 fallen i.d.R. auch "Bares", wenn Sie keine Musikgenehmigung haben, bzw. deshalb haben die meisten Bares keine.

    Betriebsgenehmigungen der Klasse 2 sind für geschäftliche Aktivitäten, die Emissionen verursachen. Dazu reicht ggf. Musik in einem Etablissement. , es kann aber auch lauter Parkverkehr usw. sein. Für den Antrag muss man ein Fach-Gutachten vorlegen ggf. auch eine Umweltstudie, und hier spielt z.B. die Zustimmung der Nachbarn auch schon eine Rolle.

    Betriebsgenehmigungen der Klasse 3 sind geschäftliche Aktivitäten, die erhebliche Emissionen verursachen und z.B. den Umgang mit erheblichen Mengen von Schadstoffen involvieren. Hierfür muss man für den Antrag u.a. eine umfangreiche Umweltstudie und Fachgutachten vorlegen.

    Ich kann nach meinen Erfahrungen mit dem Thema "Lcencia de Apertura" nur sagen, dass die risikoloseste, unkomplizierteste Art und Weise, seine Position zu prüfen oder durchzusetzen ist,
    1. sich möglichst eine, Standort in einer flexiblen Gemeinde zu suchen und
    2. seinen Fachgutachter zum zuständigen "Tecnico" der Gemeinde zu schicken, bevor man den Antrag stellt, b.z.w. sich vor Übernahme z.B. eines gastronomischen Betriebes über Einstufung und Änderungsmöglichkeiten zu erkundigen. Auf die so getroffenen mündlichen Zusagen kann man sich in der Regel dann auch verlassen.

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