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Thema: Private Vermietung von Apartments verboten?

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  1. #1
    Insider Avatar von hjb
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    Es scheint in diesem Forum niemand zu geben, der sich wirklich mit der Rechtslage auskennt. Es gibt doch sicher auch Unterschiede, ob das vermietete Appartement oder der vermietete Bungalow einer Anlage angehört, die in touristischer Vermietung sind, oder ob es sich um Anlagen handelt, die nicht in touristischer Vermietung sind.
    Mir hat mal ein (so glaube ich) Sachkundiger folgendes gesagt. "Private touristische Vermietung ist nur dann zulässig, wenn eine Rezeption vorhanden ist und mindest 60 % der Mietobjekte über eine Verwaltung betreut werden. Ob dies richtig ist, kann ich nicht sagen - aber dazu muß es ja gesetzliche Regelungen geben.

  2. #2
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zitat Zitat von hjb Beitrag anzeigen
    Mir hat mal ein (so glaube ich) Sachkundiger folgendes gesagt. "Private touristische Vermietung ist nur dann zulässig, ...
    Der Satz wirft mehr Fragen auf als sonstwas.

    Was verstehst du unter privater Vermietung? Ich geb mal folgende Vorschläge:
    -Ist es eine private Vermietung wenn jeder Hinz und Kunz in einer Anlage sein eigene Immobilie vermietet?
    -Ist es eine private Vermietung wenn der Alleineigentümer einer Anlage diese komplett privat vermietet?
    -Ist es eine private Vermietung nur deshalb, da die Anlage nicht über einen Reiseveranstalter gebucht werden kann?

    Mehr Beispiele fallen mir momentan nicht ein, aber du wirst mir ja dein Beispiel schreiben, sofern es nicht mit meinen dreien übereinstimmt.

  3. #3
    Insider Avatar von hjb
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    Zitat Zitat von queru Beitrag anzeigen
    Der Satz wirft mehr Fragen auf als sonstwas.

    Mehr Beispiele fallen mir momentan nicht ein, aber du wirst mir ja dein Beispiel schreiben, sofern es nicht mit meinen dreien übereinstimmt.
    Ich habe kein Beispiel, sondern wollte "dem Forum" nur eine mir bekannt gewordene Auffassung dazu mitteilen. Aber soeben habe ich diese INFO eines Rechtsanwaltsbüros gefunden:
    http://www.gran-canaria-insider.info...che+Vermietung

  4. #4
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    Es gilt die 50+1 Regelung, d.h., wenn mehr als die Hälfte touristisch ist, darf auch touristisch vermietet werden. Diese Anlagen müssen eine Verwaltung haben, die entweder selbst oder über eine beauftragte Firma die dem Tourismus zur Verfügung stehenden Einheiten vermietet. Die Eigentümer der Einheiten dürfen nicht auf eigene Faust touristisch (also ohne festen Mietvertrag) vermieten, auch nicht an Freunde und Bekannte. Meines Wissens sind nur enge Verwandte wie Eltern und Kinder ausgenommen, d.h., dass die Einheit ausschliesslich vom Eigentümer und dessen unmittelbaren Angehörigen urlaubsmässig genützt werden darf. Alles andere muss über die zuständige Verwaltung/Vermietgesellschaft abgewickelt werden und diese erhalten eine Provision dafür.
    Wenn jemand eine komplette Anlage besitzt und diese nur touristisch vermietet ist er ja als Beherbergungsbetrieb eingetragen und muss ein entsprechendes Register führen, wie ein Hotel o.ä. überall. Er kann damit seine Einheiten über einen Reiseveranstalter und/oder direkt vermieten. Mit "Privat" hat das dann garnichts mehr zu tun.

  5. #5
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zitat Zitat von dyson Beitrag anzeigen
    Es gilt die 50+1 Regelung, d.h., wenn mehr als die Hälfte touristisch ist, darf auch touristisch vermietet werden.
    Frage: Wer darf in diesem Fall in dieser Anlage Immobilien touristisch vermieten? Hinz und Kunz oder nur die legalisierte Vermietungsgesellschaft mir den im Tourismusamt konkret Nummer für Nummer eingetragenen Immobilien?

  6. #6
    Insider
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    Es muss EINE Verwaltungsgesellschaft durch die Communidad bestimmt werden und nur diese EINE Firma darf die Vermietungen vornehmen. Sollten die Eigentümer der Einheiten mit der Firma nicht zufrieden sein, können sie bei einer neuen Communidadversammlung mehrheitlich abstimmen, eine andere Firma zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch den Präsidenten der Communidad.

  7. #7
    Nicht mehr aktiv Avatar von queru
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    Zitat Zitat von dyson Beitrag anzeigen
    Es muss EINE Verwaltungsgesellschaft
    Das Wort "Verwaltungs..." ist im Zusammenhang mit touristischer Vermietung irreführend und viel zu harmlos. Hier geht es klipp und klar um die einzige Firma die in einer Anlage touristisch vermieten dürfte/darf. Eine bloße Verwaltung ist für mich etwas komplett anderes.

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